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Taschenkontrolle: Nicht immer erlaubt

 
Dass Supermärkte und Kaufhäuser was gegen Ladendiebe unternehmen müssen, ist völlig klar, denn sie machen große Verluste durch die ständige Klauerei. Aber als unschuldiger Kunde muss man sich längst nicht alles gefallen lassen.


Jemand durchsucht eine HandtascheEin begründeter Verdacht muss schon vorliegen, denn ohne den wäre eine Taschenkontrolle ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Und das heißt: Eigentlich ist eine Inspektion deiner Tasche nur dann erlaubt, wenn man dich auf frischer Tat ertappt hat. Wenn also z. B. per Ladenkamera klar gesehen wurde, dass du was mitgehen lässt. Oder wenn's an der Tür piept - denn auch das ist ein "begründeter Verdacht"! Ansonsten dürfen Hausdetektive oder Angestellte des Ladens nur Personalien aufnehmen, und die Durchsuchung müsste dann von einem Polizisten vorgenommen werden.

Nun werden einige sagen, dass das in der Praxis ja schon mal ganz anders ablaufen kann. Aber in dem Fall sollte man sich als grundlos durchsuchter, ehrlicher Kunde nach der Kontrolle ruhig mal bei der Geschäftsführung beschweren. Und wird man womöglich gegen seinen Willen und zu Unrecht festgehalten, kann man sogar Strafanzeige erstatten und auf Schadenersatz pochen!

Was Läden allerdings sehr wohl dürfen: Von euch verlangen, Taschen bzw. Einkaufstaschen beim Betreten abzugeben. Aber nur, wenn sie dann bewacht oder eingeschlossen werden. Und für kleine Handtaschen mit persönlichen Dingen gilt das auch schon wieder nicht, die darf man behalten. Und schließlich: Wer sich nicht in die Tasche gucken lassen will, darf deswegen auch kein Hausverbot bekommen. Es sei denn, man hätte tatsächlich was geklaut...

(C4U)
 
Stand: 06.02.2012 | Seite drucken | Seite empfehlen
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