Die Änderungen im Überblick
Neuer Führerschein
Nur noch 15 Jahre...
Hast du die Führerscheinprüfung jetzt noch vor dir, ist die Plastikkarte nur noch 15 Jahre gültig, dann muss man eine neue beantragen. Eine neue Fahrprüfung muss man nach 15 Jahren jedoch nicht machen – ebenso gibt es bisher auch keine ärztliche Untersuchung. Es geht lediglich darum, zum Beispiel den Namen zu prüfen und das Foto zu erneuern. Die Fahrerlaubnis ist demnach nicht befristet, nur das Dokument. Verliert man den Plastikführerschein und benötigt daher einen neuen, fällt der ebenfalls unter die 15-Jahre-Regel – selbst dann, wenn die Führerscheinprüfung beispielsweise schon 2011 war. Und klar: Das kostet dann natürlich eine Gebühr...
Neue Führerscheinklassen
Die Führerscheinklassen wurden EU-weit vereinheitlicht. Führerscheinklassen, das sind jene Bezeichnungen wie beispielsweise A, hinter denen sich verbirgt, welche Fahrzeuge man steuern darf. Hier gibt es gerade für Jugendliche neue Regelungen: Eingeführt wurde die Klasse AM (früher M bzw. S). Diese Prüfung dürft ihr mit 16 Jahren machen und anschließend sogenannte "Kleinkrafträder" (beispielsweise Mopeds oder Quads) fahren, die bis zu 45 km/h schnell sind und 4 kW Leistung haben. Ebenso wichtig für 16- und 17-Jährige: In der Klasse A1 entfällt die Beschränkung auf eine Geschwindigkeit von 80 km/h. Dafür muss bei Neuzulassungen ein bestimmtes Verhältnis von Gewicht zur Leistung eingehalten werden.
Ebenfalls neu ist die Klasse A2, das ist die alte Klasse A-leistungsbeschränkt. Damit darf man "Karren" bis 11 kW fahren. Das Mindesthalter hier ist 18 Jahre. Früher kam man nach zwei Jahren automatisch in die Klasse A. Das ist für alle, die nach dem 19. Januar ihren Führerschein gemacht haben, nicht mehr so. Sie müssen noch eine weitere praktische Prüfung ablegen.
Den aktuellen Stand in Sachen Führerscheinklassen & Co. könnt ihr hier beim Bundesverkehrsministerium nachlesen:
(AB)
