Die Bluse sieht klasse aus. Und sie ist so billig. "Zweite Wahl - Knopf fehlt", steht auf dem roten Schildchen. Du kaufst sie; doch nach der Wäsche ist die Seitennaht auf. Und jetzt?
Du gehst in den Laden - und wirst mit den Worten abserviert: "Das ist zweite Wahl. Die nehmen wir nicht zurück." Falsch! Bei einer Reklamation steht man auch mit zweiter Wahl in der ersten Reihe. Einzig der fehlende Knopf kann nicht beanstandet werden. Darauf wurde beim Kauf hingewiesen. Aber von Nähten, die eine Wäsche nicht überleben, war nicht die Rede. Die sind also durchaus ein Reklamationsgrund. Anderes Beispiel: Du kaufst einen MP3-Player. Der ist reduziert, weil er im Gehäuse eine Macke hat. Ausstellungsstück. Nach drei Wochen gibt er komplett seinen Geist auf. Auch hier muss der Händler Gewährleistung bieten. Das heißt: Gesetzlich sind zwei Jahre vorgeschrieben, in denen der Händler gerade stehen muss.
Die Bezeichnung "Zweite Wahl" bezog sich in diesem Fall nur auf das fehlerhafte Gehäuse, nicht aber auf die mangelhafte Technik. Um das beweisen zu können, sollte man sich direkt beim Einkauf genau bestätigen lassen, warum der Artikel "Zweite Wahl" ist und worauf sich der Preisnachlass bezieht. Am besten direkt auf dem Kassenbon bzw. der Quittung! Das gilt auch, wenn der Kassierer etwas "runter lässt", weil man selber kurz vorm Bezahlen einen Fehler an der Ware entdeckt hat. Nur jener bekannte Mangel kann als Reklamationsgrund ausgeschlossen werden.
Reduzierte Ware kann also ebenso reklamiert werden wie jedes andere Produkt. Daran ändert auch ein Plakat mit der Aufschrift "Keine Gewährleistung bei Zweiter Wahl", wie man es manchmal in Geschäften sieht, gar nichts. Selbst wenn manch ein Verkäufer versucht, einen so abzuwimmeln!
(AB)
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Forum zum Thema "Meine Rechte als Verbraucher"Bisher 27 Beiträge, letzter Beitrag vom 23.06.2011, 12.49 Uhr


