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Knack den Code

Reiseprospekte richtig lesen

In den Hochglanzkatalogen der Reiseveranstalter sieht alles so schön bunt aus. Aber Achtung: Von den Beschreibungen der Hotels sollte man sich nicht blenden lassen. Wir knacken den Katalog-Code!

Brille mit Resiekatalogen (Bild: Imaginis / fotolia.com)
Bild: Imaginis / fotolia.com

"Manches in den Werbetexten hört sich schöner an, als es ist", weiß Jan Philipp Stupnanek, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. Hier ist "Zwischen-den-Zeilen-lesen" gefragt. Denn klar ist: Einige gängige Formulierungen drücken nur die halbe Wahrheit aus. Hier kommt die andere Hälfte:


Der Ort

Vor allem bei neuen Urlaubszentren ist oft von einer aufstrebenden Gegend zu lesen. Da sollten die Alarmglöckchen klingeln – denn Baustellen sind hier keine Seltenheit. Wird der Ort als belebt charakterisiert, so ist zumeist Rummel und Musik bis in die Nacht hinein angesagt. Wird im Prospekt die internationale Atmosphäre angepriesen, so kann das eine Umschreibung für feucht-fröhlich und laut sein. Nichts für Leute also, die Entspannung suchen. Eine idyllische und sehr ruhige Lage deutet hingegen darauf hin, dass hier gar nichts abgeht.


Die Lage

aufgeschlagene Seite eines Urlaubskatalogs

Wer eine verkehrsgünstige oder zentrale Lage bucht, muss damit rechnen, an einer Hauptverkehrsstraße zu landen. In der Nähe des Flughafens kann bedeuten, dass das Hotel in der Einflugschneise liegt ... Wer bei "direkt am Meer" von einem wunderbaren Strand träumt, wird vielleicht enttäuscht werden: Meer ist schließlich nicht gleich Strand, und so kann's auch eine Steilküste sein. Apropos: Wird mit einem naturbelassenen Strand geworben, so darf man sich höchstwahrscheinlich zwischen Gestrüpp und Müll sonnen ...


Die Unterkunft

Liegen die Zimmer zur Meerseite, so heißt das nicht, dass man das schöne Blau auch sieht. Dann hieße es nämlich Meerblick. So kann es gut sein, dass das Hotel in der dritten oder vierten Reihe befindet – sprich: Man schaut auf Häuser ... Bei einer landestypischen Einrichtung oder dem Zusatz "sauber und zweckmäßig eingerichtet" darf man nicht allzu viel Komfort erwarten. Vorsicht auch bei einem neu erbauten Hotel: Mit etwas Pech gibt's hier noch Baustellen-Flair ... Und: Wer sich bei einem beheizbaren Pool auf angenehm temperiertes Wasser freut, kann schnell die kalte Dusche kriegen. Denn wo steht, dass das Wasser auch tatsächlich beheizt wird?


Die Verpflegung

Kontinentales Frühstück: Mehr als Brötchen, Marmelade und Kaffee sollte man lieber nicht erwarten. Und der zurückhaltende Service könnte sich als derart unaufdringlich entpuppen, dass man ihn erst gar nicht bemerkt. All inclusive beinhaltet nicht nur Essen und Trinken bis zum Abwinken. Vielmehr ist – sofern auch Promille-Getränke im Preis drin sind – eine "alkoholisierte Stimmung" inbegriffen.



Urlaubs-Ärger

aufgeschlagene Seite eines Urlaubskatalogs

Wer die Werbeaussagen im Katalog richtig deutet, kann Enttäuschungen vorbeugen. Dennoch kommt manch einer nicht erholt, sondern verärgert aus den Ferien zurück. Bei Mängeln, die erst vor Ort auftauchen, gilt: Sich sofort beim Reiseveranstalter beschweren, Mängel anzeigen und Abhilfe verlangen. Wer wegen sehr gravierender Mängel gleich wieder nach Hause fahren oder auf Kosten des Veranstalters zur Selbsthilfe greifen will, muss eine Frist setzen. Passiert nichts, müssen Beweise – das heißt Fotos, Namen und Anschriften von Zeugen – gesammelt werden. Die Mängelliste von der Reiseleitung unterschreiben lassen! Solange der Mangel vorliegt, ist der Reisepreis "gemindert" - man kann also einen Anteil davon zurückfordern. Auch Kosten (zum Beispiel für einen Umzug in ein anderes Hotel) können später vom Reiseveranstalter zurückgefordert werden. Die Reklamation am besten per Fax mit sogenanntem qualifizierten Sendebericht (der Statusbericht zeigt eine verkleinerte Ansicht der 1. Faxseite) oder Einwurfeinschreiben verschicken – und hoffen, dass sich das Unternehmen reuig zeigt. Denn der Rechtsweg ist zumeist schwierig: "Da der Streitwert bei Reisen oft eher niedrig ist, gibt es vor Gericht in der Regel nur Einzelfallentscheidungen", weiß unser Jurist Jan Philipp Stupnanek. Und da kommt es eben auf die Richterin oder den Richter an. Es gibt übrigens Urteile, die Reisende in die Pflicht nehmen, sich mit der Katalogsprache vertraut zu machen. Aber dafür habt ihr ja jetzt diesen Artikel ...


(AB)

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