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Welche Rechte habe ich bei verbilligten Angeboten?

Winter-Schlussverkauf

Schnell noch einen Pulli oder ne Winterjacke günstig klar machen - das erhoffen sich viele im Winterschlussverkauf. Aber wie sieht's dann mit Umtausch, Garantie usw. aus?

Rabattschild in einem Schaufenster (Bild: sxc.hu / linder6580)
Bild: sxc.hu / linder6580
  • Kein Umtauschrecht: Ein Recht auf Umtausch hat man nie, ob nun runtergesetzte Preise oder nicht. Wenn's oftmals doch klappt, dann nur aus Kulanz. Händler können die Rücknahme also durchaus verweigern.
  • Reklamation bei Fehlern: Auch die "Gewährleistung" ändert sich nicht plötzlich wegen niedrigerer Preise. Also kann man zwei Jahre lang seine Ansprüche geltend machen, wenn die Ware Macken hat. Die ersten sechs Monate sind nur für die Frage entscheidend, wer den Mangel beweisen muss. Innerhalb der ersten sechs Monate muss der Händler beweisen, dass er die Ware einwandfrei verkauft hat. Danach ist der Käufer in der Pflicht zu beweisen, dass die Sache schon bei der Übergabe fehlerhaft war. Auf die Dauer der zweijährigen Gewährleistung hat diese Beweislastregelung jedoch keinen Einfluss.
  • Nicht sofort Geld zurück: Händler dürfen fehlerhafte Ware in der Regel erst zweimal reparieren oder einmal für Ersatz sorgen.

Im Grunde heißt das: Im Schlussverkauf ändert sich außer den Preisen gar nix, die Rechte des Kunden bleiben die Gleichen. Das weiß aber noch lange nicht jeder, deshalb haben wir das hiermit geklärt. Mehr zu diesem Thema findet ihr auch hier.


(C4U)

Der Text dieses Beitrags steht unter Creative-Commons-Lizenz: Was bedeutet das?

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